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Rechtliche Rahmenbedingungen im E-Mail-Marketing, Teil 2: Die Zustimmung zum Newsletter

14. Dezember 2011

Im 2. Teil unserer Serie möchten wir uns mit dem Zustandekommen eines Abonnements befassen. Für die Einwilligung zum E-Mail Marketing stellen folgende Bausteine das Fundament rechtmäßigen Handelns dar.

Die Grundvoraussetzung für den Versand von E-Mails mit werblichen Inhalt ist eine Einwilligung des Empfängers – sie stellt das rechtmäßige Handeln im Direktmarketing dar. Die Zustimmung muss jedoch ausdrücklich erfolgen. Einverständnisse im Sinne von vorformulierten Vertragsbedingungen oder Interpretationen aus einem anderen Kontext sind hinfällig. Bieten Sie Ihren Interessenten daher die Möglichkeit, sich separat und aktiv für Ihren Newsletter anzumelden. Nehmen Sie dabei Abstand von voreingestellten Häkchen (Opt out-Verfahren, oftmals rechtlich unzulässig), diese müsste Ihr Besucher bei Desinteresse erst entfernen.

Überraschungen sind im E-Mail Marketing – wie falsche Versprechungen in Anzeigen – deplaziert. Beschreiben Sie daher den zukünftigen Inhalt Ihrer Newsletter so präzise wie möglich. Im Idealfall arbeiten Sie ein ganzheitliches Konzept aus, welche Inhalte Sie in Ihren werblichen E-Mails wie verpacken möchten. So kann der potentielle Empfänger bereits im Vorfeld entscheiden, ob er Produktvorschläge, Sonderangebote oder Unternehmensnachrichten erhalten möchte.

Die Mehrheit der Abbestellungen resultiert aus der Flut an Werbemails, bei der der Empfänger mit Informationen regelrecht überhäuft wird. Der Unmut wird immer größer bis das Verlangen nach neuen E-Mails schließlich versiegt. Bei der Anmeldung auf die zu erwartende Frequenz der Kontaktierung hinzuweisen, schafft Klarheit und der Empfänger kann sich darauf einstellen, bzw. schon im Vorfeld das Abonnement ablehnen.

Eine Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen, sie ist jedoch an keine bestimmte Form gebunden. Daher ist – so lange keine Angaben gemacht werden – auch das Opt-In-Verfahren nicht an ein Format des Newsletters gebunden (Text oder HTML).

Rechtlich verpflichtend ist bei der Einwilligung allerdings die Aufklärung des Empfängers über die Verarbeitung seiner Daten und Widerrufsrechte.

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