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Wie ist das eigentlich mit dem Datenschutz?

9. August 2010

Diese Frage taucht in letzter Zeit immer häufiger auf, wenn Adressdaten für bestimmte Aktionen, wie Mailings, Newsletter usw. verwendet werden sollen. In der Tat hat sich in letzter Zeit einiges geändert und weitere Anpassungen stehen an. So traten im September 2009 die ersten Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes in Kraft und bei allen Adressen, die nach dem 1. September 2009 erhoben worden sind, gilt dass der Konsument nicht mehr der Werbung widersprechen, sondern ihr aktiv zustimmen muss!

Dennoch ist die Nutzung von Adressdaten für Werbeaktionen auch weiterhin eingeschränkt zulässig. Eine Überlassung von Kundendaten ist allerdings nur insofern erlaubt, dass das Unternehmen, welches ursprünglich die Daten erhoben hat, in fremden Mailings ausdrücklich als Datenquelle genannt wird. Außerdem muss der Vorgang von beiden Unternehmen dokumentiert werden. Seit dem 1. April 2010 gilt auch, dass ein anfragender Werbeempfänger ein Recht auf Auskunft über diese Dokumentation hat – bei nicht Erfüllung droht ein Bußgeld.
Ausnahmen hiervon sind nur Adressdaten, die aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen stammen, die bei einer Business-to-Business-Aktion oder für Werbebriefe von Spendenorganisationen benutzt werden.

Weiterhin bestehen Unterschiede in der schriftlichen Werbung B-TO-C/B-TO-B und E-Mail-werbung/Telefonwerbung. Damit es etwas klarer wird, hier ein kurzer Überblick:

Mehr können Sie im ONEtoONE-Magazin nachlesen.

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